Stand - September 2013
(1) Sämtliche Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nach-stehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle von uns geschlossenen Verträge mit unseren Kunden, die über das Internet (Online-Shop) unter Berücksichtigung der in diesen AGB dafür geltenden besonderen Bestimmungen oder in anderer Weise zustande kommen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider-sprochen wurde.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
(3) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Be-stimmung ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer ge-werblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Die Regelungen der Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht anders ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
(1) Dir Präsentation unserer Waren im Internet stellt kein bindendes Angebot dar. Erst die Bestellung durch den Besteller bindet diesen gemäß § 145 BGB. Im Fall der Annahme durch uns versenden wir an den Besteller eine Auftragsbestätigung per E-Mail, Telefax oder normaler Post.
(2) Dies gilt auch für sonstige Bestellungen und sonstige Formen der Warenpräsentation, insbesondere in allgemeinen Preis-/Wareninformationen, in unserer Werbung und in Kundenan-schreiben, sofern und soweit diese von uns nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
(3) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Überschrei-tungen des Kostenvoranschlags bis zu 15 % des veranschlagten Vertragswertes behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers vor.
(1) Die in unserem Bestellungen in der Auftragsbestätigung an-gegebenen Preise (wenn dort nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist) gelten ab Werk. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(2) Anfallende Versand- und Verpackungskosten sind abhängig von der durch den Kunden gewählten Versandart und werden im Rahmen der Bestellungen in der Auftragsbestätigung, aufgeführt. Liefertermine und Liefer-fristen sind nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
(3) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen rein netto.
(4) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über Basiszinssatz geltend zu machen. Ist der Besteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann auf-rechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben oder diese zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, im Fall des Verbrauchs-güterkaufs mit Übergabe bzw. mit dem Versuch der Übergabe zu einem Zeitpunkt, zu dem der Besteller mit der Übergabe rechnen musste.
(3) Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie sämtliche Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert.
(4) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Ver-letzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
(1) Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person über-geben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern der Besteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr bei Übergabe an den Besteller über.
(2) Sofern der Besteller keine ausdrückliche Anweisung erteilt, werden wir die Art des Versandes nach unserem Ermessen bestimmen. Wir leisten keine Gewähr für den preiswertesten oder sichersten Weg.
(3) Mit Ausnahme von Verbraucherverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden Transport- und sonstige Verpa-ckungen – sofern nicht anders vereinbart – nicht von uns zurück-genommen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Empfang auf er-kennbare Transportschäden hin zu untersuchen und dem Fracht-führer etwaige Transportschäden bei Übergabe zu melden und sich den Schaden von ihm bestätigen zu lassen.
(1) Der Widerruf hat schriftlich, in Textform oder durch Rücksen-dung der Ware zu erfolgen.
2) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Sofern wir auftragsgemäß den Warengegenstand gemäß den Wünschen des Bestellers bereits gefertigt oder beschafft haben, ist dieser bei unberechtigtem Rücktritt zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbe-halten.
(1) Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit der bestellten Ware entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Bei fehlender Montageanleitung darf der Einbau unserer Ware nur durch geschultes Fachpersonal erfolgen.
(2) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vor-rangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Verbraucher. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern der Besteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-fristen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den von unserer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Betrag begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schä-den, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(5) Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rah-men der Sachmangelhaftung eintreten.
(7) Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Etwaige Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Für Transportschäden gilt die Son-derregel gemäß Ziffer 6.5.
(8) Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverän-dertem Zustand vor.
(9) Die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche wegen eines Sachmangels setzen die vorherige erfolglose Geltendmachung etwaiger Garantieansprüche gegen den Hersteller voraus.
(1) Eine über die unter der Ziffer 7. verankerte Haftung hinausge-hende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet-zungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.(2). Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer von uns zu vertretenden Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übe gang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(4) Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vor-stehenden Regeln unberührt.
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist allein mit unserer Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu geben oder zu verkaufen; für diesen Fall tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ve-reinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(4) Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer ver-pflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern ein-schlägig – auch für von uns vorgenommene Reparatur-, Instandsetzungs- und Montagearbeiten. Darüber hinaus gelten die nachstehenden Klauseln ergänzend als vereinbart.
(2) Die Anlieferung von Reparaturteilen und Altteilen hat grund-sätzlich frei Haus zu erfolgen. Verauslagte Frachtkosten oder Rollgelder werden von uns wieder in Rechnung gestellt.
(3) Bei Instandsetzungsteilen erfolgt der Versand in allen Fällen unfrei auf Rechnung des Bestellers.
(4) Die Gewähr erstreckt sich bei Reparaturen und Instandset-zungen auf die einwandfreie handwerkliche Ausführung sowie auf Maßhaltigkeit und Erhaltung der Festigkeit und Tragfähigkeit der instand gesetzten Fahrzeuge oder Fahrzeugteile. Bei Reparaturen verjähren die Gewährleistungsansprüche binnen eines Jahres nach Abnahme der Werkleistung; Verbrauchern gegenüber binnen 2 Jahre.
(5) Werden bei der Montage von Aufbauten oder sonstigen Bau-teilen in fremder Werkstatt Mängel an unseren Arbeiten festgestellt, sind wir vor Fortsetzung der Montage zum Zwecke der Beseitigung der Mängel zu verständigen. Unterbleibt diese Benachrichtigung, gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten oder sonstigen Nachteile zu Lasten des Bestellers.
(6) An den uns zur Instandsetzung übergebenen Gegenständen steht uns ein Pfandrecht für die durch die Instandsetzung entste-henden Kosten und Auslagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(2) Gerichtsstand für das KFZ – Technologie – Zentrum Glatt in Deutschland: Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Stuttgart Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Ent-sprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundes-republik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausge-schlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand - September 2013